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Barrierefreiheit im Netz: Was das neue Gesetz für Vereine bedeutet

Veröffentlicht am 22.04.2025

Foto: Pixabay | Alexander Fox

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet bestimmte Organisationen, ihre digitalen Angebote so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich sind – unabhängig von Behinderungen oder individuellen Einschränkungen.

Was heißt das konkret?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet z. B.:

  • verständliche Inhalte und klare Struktur,
  • alternative Texte für Bilder,
  • Untertitel für Videos,
  • einfache Bedienung der Webseite,
  • Kompatibilität mit Hilfsmitteln wie Screenreadern.

Gilt das auch für euren Verein?

Das kommt darauf an:

  • Bietet ihr kostenpflichtige Leistungen oder Funktionen an, die Verbraucher:innen zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags anregen sollen? Dann fallt ihr unter das Gesetz.
  • Nutzt ihr eure Webseite nur zur Information oder zur Beantragung einer Mitgliedschaft gemäß Satzung? Dann seid ihr in der Regel nicht betroffen.
  • Kleine Vereine mit weniger als zehn Beschäftigten und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind grundsätzlich ausgenommen.

Unabhängig vom Gesetz gilt:

Eine barrierearme Webseite ist grundsätzlich zu empfehlen, da sie die Teilhabe verbessert und euer Angebot für mehr Menschen zugänglich macht.

Förderung möglich

Das Programm „Barrierefreiheit für alle“ von Aktion Mensch unterstützt die Umsetzung mit bis zu 5.000 Euro.

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